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Die Fortbildung wird an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen sowie an saarländischen Rettungswachen und Notarztstandorten durchgeführt. Staatlich anerkannte Fortbildungseinrichtungen anderer Bundesländer sind den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt. Die Anerkennung weiterer geeigneter Stellen erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes. Der Träger des Rettungsdienstes legt mit der Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme eine Fortbildungsnummer, den anerkennungsfähigen Stundenumfang und, soweit vorgesehen, das Prüfungsverfahren fest. Die Anerkennung von Fortbildungen kann auch nachträglich erfolgen.
Die Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern hinsichtlich der eigenständigen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen an Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen, die standardmäßig vorgegeben werden, wird durch die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt. Die Fortbildung kann auf einen geeigneten Beauftragten delegiert werden.
Darüber hinaus sind als Wahlanteil insbesondere Fortbildungsveranstaltungen geeignet, die durch den Träger des Rettungsdienstes in Kooperation mit der saarländischen Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst organisiert werden sowie Continuing Medical Education zertifizierte Fortbildungen, Fachtagungen und Kongresse, die jeweils in einem Umfang von höchstens zehn Unterrichtseinheiten angerechnet werden können.
Die Fortbildung soll in Präsenz stattfinden. Sie kann bis zu zehn Unterrichtseinheiten in digitaler Form absolviert werden.
Die Fortbildungseinrichtung erteilt über die Teilnahme einen Nachweis, aus dem sich die Unterrichtseinheiten, der Fortbildungsinhalt und -zeitraum sowie ein etwaiges Prüfungsergebnis ergeben. Bei der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist im Nachweis zudem die erteilte Fortbildungsnummer anzugeben.