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Die jährliche Fortbildungspflicht des übrigen nichtärztlichen Rettungsdienstfachpersonals umfasst Fortbildungsmaßnahmen von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen. Die übrigen Unterrichtseinheiten können frei von den Fortbildungsverpflichteten gewählt werden.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von fünf Jahren jeweils eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens zehn Unterrichtseinheiten in präklinischer Erstversorgung von (Schock)traumapatientinnen und -patienten sowie in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand zu absolvieren. Spezifische Fortbildungskurse, wie für bestimmte Altersklassen, können auf Antrag durch den Träger des Rettungsdienstes auf die Fortbildung nach Satz 1 angerechnet werden.