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Die jährliche Fortbildungspflicht von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern sowie Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten umfasst Fortbildungsmaßnahmen von Die übrigen Unterrichtseinheiten können frei von den Fortbildungsverpflichteten gewählt werden.
mindestens vier Unterrichtseinheiten durch die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine von ihr oder von ihm beauftragte geeignete Person sowie
mindestens 16 Unterrichtseinheiten an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind innerhalb von fünf Jahren jeweils eine Fortbildungsmaßnahme mit mindestens 25 Unterrichtseinheiten in präklinischer Erstversorgung von (Schock)traumapatientinnen und -patienten sowie in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand zu absolvieren. Spezifische Fortbildungskurse, wie für bestimmte Altersklassen, können auf Antrag durch den Träger des Rettungsdienstes auf die Fortbildung nach Satz 1 angerechnet werden.
Die Überprüfung der theoretischen und praktischen Notkompetenz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten erfolgt jeweils im Rahmen der Fortbildungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1.