Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Es ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betreuungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert; es darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betreuungspersonals nicht geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Notfall- oder Krankentransport zu gewährleisten.
Das Unternehmen kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit eine Geschäftsführung bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so muß für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle eine verantwortliche Geschäftsführung bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die Bestellung eine Geschäftsführung anordnen, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern. Die Geschäftsführung soll eine Stellvertretung haben. Die Bestellung der Geschäftsführung und der Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
Das Unternehmen hat der Genehmigungsbehörde Unfälle mit Personenschäden, die sich während des Betriebes ereignet haben, unverzüglich mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er…
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu erlassenen Anordnungen…
Das Unternehmen hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann zur Wahrnehmung der ihm oder ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit einen…
Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter…
Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.