Art. 13 31968L0193
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basisvermehrungsguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn bei amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind.