Art. 7 32002L0054
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen des Anhangs I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen des Anhangs I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.