Art. 24 32002L0055
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.