Erwägungsgrund 6 31990L0428
Bis zu einer derartigen Harmonisierung sollten die Mitgliedstaaten — insbesondere zu dem Zweck, die Produktivität dieses Sektors aufrechtzuerhalten oder zu verbessern — ermächtigt werden, einen Prozentsatz der Einkünfte und Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht vorzubehalten; dabei ist jedoch ein Höchstsatz festzusetzen.