Erwägungsgrund 7 31990L0428
Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur Ausführung dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet —