Art. 12 31992L0104
Mineralgewinnung durch Schwimmbagger
Die Mitgliedstaaten können die Mineralgewinnung durch Schwimmbagger von dieser Richtlinie ausnehmen, sofern sie sicherstellen, daß den betreffenden Arbeitnehmern ein Schutz gewährt wird, der den in dieser Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern entspricht und den mit der Mineralgewinnung durch Schwimmbagger verbundenen spezifischen Risiken Rechnung trägt.