Erwägungsgrund 1 31992L0006
Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern.
Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern.