Erwägungsgrund 8 31992L0006
Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, die vor dem Beginn ihrer Anwendung zugelassen wurden und ausschließlich für innerstaatliche Transporte bestimmt sind, könnte namentlich in einigen Mitgliedstaaten übermäßige Kosten hervorrufen. Es ist daher erforderlich, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie auf die betreffenden Fahrzeuge später vornehmen können.