Erwägungsgrund 7 31992L0006
In einigen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, daß ausschließlich für den Transport von gefährlichen Gütern bestimmte Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet werden, die auf Höchstgeschwindigkeiten eingestellt sind, welche unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten liegen. In diesem besonderen Fall sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beizubehalten, da dadurch im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr und der Zivilschutz der Bevölkerung erhöht werden.