Erwägungsgrund 1 31993L0068
Der Rat hat bereits eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen. Im Hinblick auf die Vereinfachung und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es erforderlich, diese unterschiedlichen Bestimmungen durch einheitliche Vorschriften zu ersetzen. Diese Bestimmungen müssen insbesondere bei Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich mehrerer dieser Richtlinien fallen können, harmonisiert werden.