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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB-Abfälle und PCB-haltige Geräte, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, baldmöglichst einem nach Artikel 8 zugelassenen Unternehmen übergeben werden.
Vor der Übergabe von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten an ein zugelassenes Unternehmen sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um jegliche Brandgefahr zu vermeiden. Die PCB werden hierzu weit weg von brennbaren Produkten gelagert.
Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, werden PCB-haltige Geräte, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht und Artikel 4 Absatz 1 unterliegen und die Bestandteile anderer Geräte sind, entfernt und getrennt gesammelt, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.
Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von…
Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes…
Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „PCB“ — polychlorierte Biphenyle, — polychlorierte Terphenyle, — Monomethyltetrachlordiphenylmethan,…
In der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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