Erwägungsgrund 4 31996L0059
Nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Aufgabe, Ablagerung oder Ableitung und unkontrollierte Beseitigung von Abfällen sowie die Verwendung umweltgefährdender Prozesse und Verfahren zu verhindern.