Art. 17 32000L0060
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.
Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. Entsprechende Maßnahmen werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen und umfassen folgendes:
Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Randnummer 2.2 und Anhang V Randnummern 2.3.2 und 2.4.5;
Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der gemäß Anhang V Randnummer 2.4.4 anzusetzenden Ausgangspunkte für die Trendumkehr.
Maßnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergeben, sind in die nach Artikel 11 erforderlichen Maßnahmenprogramme aufzunehmen.
Liegen keine auf Gemeinschaftsebene gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien vor, so stellen die Mitgliedstaaten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geeignete Kriterien auf.
Liegen keine auf nationaler Ebene gemäß Absatz 4 festgelegten Kriterien vor, so liegt der Ausgangspunkt für die Trendumkehr bei höchstens 75% des Niveaus der Qualitätsnormen, die in bestehenden, auf das Grundwasser anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.