Art. 20 32000L0060
Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.