Art. 2 32001L0112
Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG können die Mitgliedstaaten bei den in Anhang I Abschnitt I genannten Erzeugnissen den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gestatten.
Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG können die Mitgliedstaaten bei den in Anhang I Abschnitt I genannten Erzeugnissen den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gestatten.