Art. 7 32001L0112
Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften über die physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale der in Anhang I Teil I Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse und über die Anwendung der zugelassenen Verfahren zur Zuckerreduzierung in Teil II Nummer 3 jenes Anhangs zu erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Analysemethoden erlassen, um unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts zu überprüfen, ob die in Anhang I Teil I Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2, Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.