Art. 8 32001L0112
(1)
Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 69/414/EWGABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9 . eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.