Art. 69 32001L0083
(1)
Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk Homöopathisches Arzneimittel ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden: