Art. 2 32002L0055
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) Inverkehrbringen der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. b) Gemüse Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung — ausgenommen Zierzwecke — bestimmt sind: Allium cepa L. Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel) Allium porrum L. (Porree) Allium sativum L. (Knoblauch) Allium schoenoprasum L. (Schnittlauch) Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. (Kerbel) Apium graveolens L. Asparagus officinalis L. (Spargel) Beta vulgaris L. Brassica oleracea L. Brassica rapa L. Capsicum annuum L. (Chili oder Paprika oder Pfefferoni) Cichorium endivia L. (Endivie) Cichorium intybus L. Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai (Wassermelone) Cucumis melo L. (Melone oder Zuckermelone) Cucumis sativus L. Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis) Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, und Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson) Cynara cardunculus L. Daucus carota L. (Karotte oder Möhre oder Futtermöhre) Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel) Lactuca sativa L. (Salat) Solanum lycopersicum L. (Tomate) Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill Phaseolus coccineus L. (Prunkbohne oder Feuerbohne) Phaseolus vulgaris L. Pisum sativum L. Raphanus sativus L. Rheum rhabarbarum L. (Rhabarber) Scorzonera hispanica L. (Schwarzwurzel) Solanum melongena L. (Aubergine oder Eierfrucht) Spinacia oleracea L. (Spinat) Valerianella locusta (L.) Laterr. (Rapunzel- oder Feldsalat oder Vogerlsalat) Vicia faba L. (Dicke Bohne oder Puffbohne) Zea mays L. Alle Hybriden der oben aufgeführten Arten und Gruppen. c) Basissaatgut Samen, d) Zertifiziertes Saatgut Samen, e) Standardsaatgut Samen, f) Amtliche Maßnahmen Maßnahmen, die durchgeführtwerden unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahme kein Gewinninteresse haben. g) Kleinpackungen EG Packungen bis zu einem Nettogewicht des Saatguts von
Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 festgelegt werden.
Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Feldbesichtigung
Die Inspektoren
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.
Das Saatgutprüflabor muss
ein unabhängiges Labor
das Labor eines Saatgutunternehmens
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien im Wege einer amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.