Erwägungsgrund 10 32009L0145
Im Fall der Erhaltungssorten sollten die von jeder Sorte in Verkehr gebrachten Saatgutmengen die Menge nicht überschreiten, die zur Erzeugung von Gemüse der betroffenen Sorte auf einer entsprechend der Bedeutung des Anbaus der betreffenden Sorte festgelegten begrenzten Fläche erforderlich ist. Um sicherzustellen, dass diese Mengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungssorten, die sie erzeugen wollen, zu melden, und den Erzeugern gegebenenfalls Mengen zuweisen.