Erwägungsgrund 16 32003L0096
Da der innergemeinschaftliche Handel mit Wärme nur einen sehr begrenzten Umfang hat, sollte dieser gemeinschaftliche Rahmen nicht für die Endenergiebesteuerung von Wärme gelten.
Da der innergemeinschaftliche Handel mit Wärme nur einen sehr begrenzten Umfang hat, sollte dieser gemeinschaftliche Rahmen nicht für die Endenergiebesteuerung von Wärme gelten.