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Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:
der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
der KN-Codes 2701 , 2702 und 2704 bis 2715 ;
der KN-Codes 2901 bis 2902 ;
des KN-Codes 2905 11 00 , die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
des KN-Codes 3403 ;
des KN-Codes 3811 ;
des KN-Codes 3817 ;
des KN-Codes 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90 , die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Diese Richtlinie gilt ferner für folgendes Erzeugnis: Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716 .
Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert. Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
die Endenergiebesteuerung der Wärme und für die Besteuerung von Erzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402 .
für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom: — für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; — für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck; Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen. — für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird; — für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht. Die Kosten eines Erzeugnisses errechnen sich durch die Addition der insgesamt erworbenen Waren und Dienstleistungen sowie der Personalkosten zuzüglich der Abschreibungen auf Ebene des Betriebs im Sinne von Artikel 11. Dabei werden die durchschnittlichen Kosten pro Einheit berechnet. Die „Kosten des elektrischen Stroms“ werden bestimmt durch den tatsächlich gezahlten Strompreis oder die Kosten für die Stromerzeugung, wenn der Strom im Betrieb gewonnen wird; — für mineralogische Verfahren; Als mineralogische Verfahren gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien“ fallen. Für diese Energieerzeugnisse gilt jedoch Artikel 20.
Die in dieser Richtlinie genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geltende Fassung. Einmal jährlich wird nach dem in Artikel 27 genannten Verfahren eine Entscheidung über die Aktualisierung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse getroffen. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze nach dieser Richtlinie geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden.
Erzeugnisse des KN-Codes 2705 , die zu Heizzwecken verwendet werden;
Absatz 5a Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;“
Absatz 4a Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;“
Die in Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten KN-Codes 1006 10 , 1006 20 , 1006 40 , 1604 20 50 und 1604 20 70 werden in den genannten…
in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes: 0102 90 41 , 0102 90 49 , 0102 90 51 , 0102 90 59 , 0102 90 61 , 0102 90 69 , 0102 90 71 ou 0102 90 79 ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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