Erwägungsgrund 6 32005R1218
Zur Vermeidung von Spekulationen ist vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar 2005 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist, und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.