Erwägungsgrund 13 32005L0035
Die Durchsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ist zusammen mit der vorliegenden Richtlinie ein Kernstück in der Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe.