Art. 5a 32005L0035
Straftaten
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 als Straftaten betrachtet werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für minder schwere Fälle, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht.
(3)
Wiederholte minder schwere Fälle, die nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, werden als Straftaten betrachtet, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.