Gesetze
Gesetz wird geladen …
Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen IMO-Leitlinien eine angemessene Inspektion oder andere angemessene Maßnahmen durchgeführt werden.
Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie an. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Flaggenstaats werden davon in Kenntnis gesetzt.
Anhang I dieser Richtlinie enthält eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigen sind.
Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge,…
Wird bei einer Inspektion eines Schiffes im Hafen ein Verstoß festgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 34 bis 37.
die Inspektoren ermitteln und machen Angaben zu jedem bei der Inspektion im Hafen festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung. Dies umfasst alle verfügbaren…
oder verlangen, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden.
er ergreift sofortige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen gegen die für das Schiff verantwortlichen Personen im Einklang mit seinen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.