Art. 116 32006L0112
Portugal darf auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe einen der beiden ermäßigten Sätze des Artikels 98 anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.
Portugal darf auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe einen der beiden ermäßigten Sätze des Artikels 98 anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.