Erwägungsgrund 10 32006L0117
Die „Genehmigungen“ für Verbringungen im Sinne dieser Richtlinie sollten nicht an die Stelle etwaiger spezifischer nationaler Anforderungen für Verbringungen wie z. B. Transportlizenzen treten.
Die „Genehmigungen“ für Verbringungen im Sinne dieser Richtlinie sollten nicht an die Stelle etwaiger spezifischer nationaler Anforderungen für Verbringungen wie z. B. Transportlizenzen treten.