Erwägungsgrund 7 32024R1157
Mit dieser Verordnung wird auch eine im Jahr 1995 angenommene und am 5. Dezember 2019 auf internationaler Ebene in Kraft getretene Änderung des Basler Übereinkommens (im Folgenden „Verbotsänderung“) auf Unionsebene umgesetzt. Die Verbotsänderung enthält ein allgemeines Verbot sämtlicher Ausfuhren von gefährlichen Abfällen, die für Beseitigungs- und Verwertungsverfahren bestimmt sind, aus den in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in jener Anlage aufgeführt sind. Die Union hat die Verbotsänderung ratifiziert und setzt sie seit 1997 um.