Erwägungsgrund 11 32006L0046
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen sollten nicht zwangsläufig auf Gesellschaften oder Unternehmen der gleichen Art Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, kleine Gesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 78/660/EWG von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf nahe stehende Unternehmen und Personen und außerbilanzielle Geschäfte zu befreien. Gesellschaften, die in ihren Abschlüssen bereits Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß den in der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards offen legen, sollten nicht verpflichtet sein, weitere Angaben gemäß der vorliegenden Richtlinie vorzulegen, da durch die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards bereits ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der betreffenden Gesellschaft entsteht. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Erklärung zur Unternehmensführung sollten für alle Gesellschaften, einschließlich Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, gelten, die andere Wertpapiere als an einem geregelten Markt zugelassene Aktien ausgegeben haben, soweit sie nicht von den Mitgliedstaaten befreit sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Pflichten und die Haftung von Organmitgliedern sowie über Sanktionen sollten auf alle Gesellschaften, für die die Richtlinien 78/660/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates gelten, sowie auf alle Gesellschaften, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erstellen, Anwendung finden.