Erwägungsgrund 3 32006L0046
Die Haftung für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse sowie der Lageberichte und der konsolidierten Lageberichte unterliegt nationalem Recht. Angemessene Haftungsregelungen, wie sie von jedem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt werden, sollten für die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gelten. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, den Haftungsumfang festzulegen.