Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Definition des Begriffs „nahe stehende Unternehmen und Personen“ im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards übernommen wurden, sollte auch auf die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG Anwendung finden.
Erwägungsgrund 7 32006L0046Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen