Erwägungsgrund 6 32006L0046
Bislang ist in der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates und in der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates nur die Offenlegung von Geschäften zwischen der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen vorgeschrieben. Im Interesse einer Gleichstellung der Gesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und der Gesellschaften, die ihren konsolidierten Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, sollte die Offenlegungspflicht erweitert werden, um auch andere Arten von nahe stehenden Unternehmen und Personen, zum Beispiel Angehörige des Managements in Schlüsselpositionen des Managements und Ehegatten von Organmitgliedern, zu erfassen, allerdings nur, wenn es sich dabei um wesentliche, zu marktunüblichen Bedingungen durchgeführte Geschäfte handelt. Die Offenlegung wesentlicher, zu marktunüblichen Bedingungen durchgeführter Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen kann denjenigen, die mit Jahresabschlüssen arbeiten, bei der Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft bzw. der gesamten Unternehmensgruppe, falls die Gesellschaft zu einer solchen gehört, von Nutzen sein. Gruppeninterne Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sollten bei der Erstellung konsolidierter Abschlüsse außer Betracht bleiben.