Erwägungsgrund 4 32007L0014
Was den Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses angeht, sollte dieser Abschluss für den Fall, dass er nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, dergestalt sein, dass er kein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt. Der Inhalt der Halbjahresfinanzberichte sollte so gestaltet sein, dass eine angemessene Transparenz für die Anleger in Form eines regelmäßigen Informationsflusses über den Unternehmenserfolg des Emittenten gegeben ist. Auch sollten diese Informationen dergestalt präsentiert werden, dass sie mit den Informationen des Jahresfinanzberichts des Vorjahres vergleichbar sind.