Erwägungsgrund 10 32008L0044
Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Fluoxastrobin und Prothioconazol weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, vorzuschreiben, dass Fluoxastrobin zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Oberflächenwasser und nicht in Ratten vorkommende Metaboliten weiter untersucht wird, dass Prothioconazol zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Derivate der Triazol-Metaboliten und körnerfressende Vögel und Säugetiere weiter untersucht wird und dass die Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorlegen.