Erwägungsgrund 5 32008L0044
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces lilacinus, Stamm 251, (im Folgenden „Paecilomyces lilacinus“) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.