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Gemäß dem einschlägigen bestehenden Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erhalten, und beziehen dabei, soweit möglich, existierende Verwaltungsorgane oder -strukturen, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, der Wissenschaftlichen Beiräte und der Regionalen Beiräte ein.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Bestandteile ihrer Meeresstrategien bzw. diesbezüglicher Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme: a) die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1; b) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele; c) die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme; d) die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.
Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Anwendung. Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie, insbesondere für den Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b, Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden. Spätestens sechs Monate, nachdem die Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden, verfügbar sind, werden diese Daten und Informationen auch der Europäischen Umweltagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Die zuständige Behörde veröffentlicht Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu…
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen…
Um eine aktive Einbindung der breiten Öffentlichkeit in die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien zu gewährleisten, sollte im…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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