Erwägungsgrund 20 32008L0056
Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie festgelegten Prozess eingeladen werden, so dass ein guter Umweltzustand in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion leichter erreicht werden kann.