Erwägungsgrund 5 31998L0056
Es sollten Gemeinschaftsvorschriften für alle Zierpflanzengattungen und -arten in der Gemeinschaft festgelegt werden mit Ausnahme derjenigen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallen.