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Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet. Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49. Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung. Diese interne Überprüfung umfasst eine Bewertung der Angemessenheit der Zusammensetzung, der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen eine Strategie zur Förderung der Vielfalt im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan auf, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Die EIOPA gibt Leitlinien zum Begriff der Vielfalt heraus, die bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu berücksichtigen sind.
Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik, der Compliance und der internen Revision verschiedenen Personen übertragen und dass jede dieser Aufgaben unabhängig von den anderen Aufgaben wahrgenommen wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden.Wurde ein Unternehmen nach Artikel 29b als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft oder hat ein Unternehmen nach Artikel 29d eine vorherige aufsichtliche Genehmigung erhalten, dürfen die Personen, die für die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik und der Compliance verantwortlich sind, auch andere Schlüsselaufgaben mit Ausnahme der internen Revision oder andere Aufgaben wahrnehmen oder Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
potenzielle Interessenkonflikte müssen angemessen gehandhabt werden;
die Kombination von Aufgaben oder die Kombination einer Aufgabe mit der Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan darf die Fähigkeit der Person, ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision, die Vergütung und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der vorherigen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen. Kleine und nicht komplexe Unternehmen dürfen die Überprüfung in längeren Intervallen, mindestens alle fünf Jahre, durchführen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richtet insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwaltet diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1 ). .
Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;
des Governance-Systems, einschließlich der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42, sowie der…
die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;
Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte…
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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