Art. 246 32009L0138
Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich auf beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie alle verbundenen Unternehmen, die unter die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe im Sinne von Artikel 212 fallen. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich ferner auf alle Unternehmen, die von dem beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht derselben Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden.Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Gruppenebene kontrolliert werden können.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe in letzter Instanz das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, der obersten Versicherungsholdinggesellschaft oder der obersten gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder das gemäß Artikel 214 Absatz 5 oder 6 bestimmte Mutterunternehmen verantwortlich ist. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in der Gruppe bleibt gemäß Artikel 40 und Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 dafür verantwortlich, dass das eigene Unternehmen sämtliche geltenden Anforderungen erfüllt.Das Risikomanagementsystem erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen.
Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwacht die Tätigkeiten seiner/ihrer verbundenen Unternehmen regelmäßig, wozu auch die in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen sowie nicht beaufsichtigte Unternehmen zählen. Diese Überwachung muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sein, die die verbundenen Unternehmen auf Gruppenebene verursachen oder verursachen könnten.Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft verfügt über schriftlich festgelegte Leitlinien auf Gruppenebene und stellt sicher, dass die schriftlichen Leitlinien aller beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe mit den Leitlinien der Gruppe kohärent sind. Es/sie stellt ferner sicher, dass die Leitlinien der Gruppe von allen beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe kohärent umgesetzt werden.
angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentration.
Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die Bewertung nach Artikel 45 vorzunehmen. Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen. Sie unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Kapitel III. Wird die Solvabilität der Gruppe nach der Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vor. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Bewertungen nach Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens gleichzeitig vornehmen und diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung. Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen, dass die Gruppe über solide Governance-Regelungen verfügt, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten und Aufgabentrennung innerhalb der Gruppe einschließen. Das Governance-System der Gruppe zielt darauf ab, Interessenkonflikten vorzubeugen oder — falls nicht möglich — solche Konflikte zu steuern.Die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen, gelten als diejenigen Personen, die die Geschäfte des in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Mutterunternehmens tatsächlich führen.Die Mitgliedstaaten verpflichten ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft zur Nennung der Personen, die innerhalb der der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind. Die Verantwortung für die Tätigkeiten dieser Personen trägt das in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan.Wenn die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, auch bei einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei sonstigen verbundenen Unternehmen die Geschäfte tatsächlich führen oder bei einem dieser Unternehmen für andere Schlüsselfunktionen zuständig sind, sorgt das beteiligte Unternehmen dafür, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Gruppenebene klar von den Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ebene der einzelnen Unternehmen getrennt sind.