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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, alle Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen.
Hat die Aufsichtsbehörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens, so kann sie abweichend von Absatz 1 das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, sofern die Aufforderung unter Angabe der spezifischen Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils des Unternehmens gebührend gerechtfertigt wird. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn
die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei für deren Bewertung die Anwendung einer der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c, Artikel 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 außer Betracht bleibt,
die Funktionsweise des Governance-Systems des Unternehmens nicht im Sinne von Artikel 41 wirksam ist oder
wesentliche Veränderungen im Risikoprofil des Unternehmens zu einer erheblichen Nichterfüllung eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien führen könnten.
Folgende Artikel werden eingefügt: Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass…
Diese Proportionalitätsmaßnahmen sollten auch solchen Unternehmen offenstehen, die zwar nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, für die…
Abweichend von der Regel, dass Unternehmen automatisch in den Genuss von Proportionalitätsmaßnahmen kommen, sollten die Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen…
Das Unternehmen ist als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft;
Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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