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Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.
dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
den nachrangigen Verbindlichkeiten.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der…
die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;
sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer…
Die Basissolvenzkapitalanforderung wird gemäß den Absätzen 2 bis 6 berechnet.
Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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