Erwägungsgrund 99 32009L0138
Die Gruppenaufsicht sollte in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz in der Gemeinschaft unterhält. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aufsichtsbehörden allerdings gestatten können, die Gruppenaufsicht auf einer begrenzten Anzahl von niedrigeren Ebenen anzuwenden, wenn sie dies als notwendig erachten.