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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Anforderungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllt.
Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden nach international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Proben für die in Absatz 1 genannten Prüfungen aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG angewandt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.