Art. 27 32009L0145
Saatgutprüfung
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Prüfungen sind nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.